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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Stern-Wywiol Gruppe

Stand: 1. Januar 2017

1. Maßgebliche Bedingungen; Anwendungsbereich

1.1 Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Gesellchaften der Stern-Wywiol Gruppe mit Sitz in Deutschland gelten ergänzend die nachstehenden Verkaufsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird (s. Ziff. 1.4). Sie gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien.

1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

1.5 Soweit in unseren Verkaufsbedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch gewahrt bei Übermittlung per Telefax oder durch elektronische Datenübertragung.

 

2. Herstellung der Produkte; kennzeichnungsrechtliche Verantwortlichkeit; Verpackung

2.1 Wir stellen das Produkt, soweit anwendbar, entsprechend dem deutschen Lebens- bzw. Futtermittelrecht her.

2.2 Der Besteller gibt uns die kennzeichnungsrechtlichen Notwendigkeiten der Verpackung und Etikettierung des Produktes vor. Die Verantwortung für die Übereinstimmung der Kennzeichnung mit den gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen im jeweilige Absatzmarkt trifft, soweit diese uns vom Besteller vorgegeben wurden oder die Lieferung des Produkts vereinbarungsgemäß in neutraler Verpackung ohne besondere Kennzeichnung erfolgt, den Besteller.

2.3 Die Lagerbestände an Verpackungsmaterialien bleiben unser Eigentum.

 

3. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages

3.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, wir geben eine für uns bindende Gültigkeitsdauer an.

3.2 Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Bestellers ausdrücklich schriftlich bestätigen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen.

3.3 Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, sofern nicht der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen hat. Bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung.

3.4 Sämtliche Angaben, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen oder im Rahmen von Beratungen oder Auskünften gemachten Angaben, geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Garantien oder Beschaffenheitsangaben, soweit nicht in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Bestellerspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Sollten dem Besteller dennoch Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen, findet Ziff. 7 Anwendung.

3.5 Es gelten die INCOTERMS in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.

 

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Besteller zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen in keinem Fall zu laufen, bevor der Besteller seine etwaigen Mitwirkungs- oder Anzahlungspflichten erfüllt hat.

4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7.4 bis 7.7. Der danach von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen (Teil-) Lieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung.

4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, die nicht von uns zu vertreten ist (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen nicht von uns zu vertretenden Leistungshindernissen können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Handelt es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis oder dauert das Hindernis infolge der höheren Gewalt länger als zwei Monate an, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall ist der Besteller nicht zur Erbringung der (teilweisen) Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung unverzüglich zurück; Schadensersatzansprüche stehen ihm daraus nicht zu.

4.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistung berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

4.5 Erfüllungsort ist am Sitz der jeweiligen Gesellschaft der Stern-Wywiol Gruppe.

4.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, gilt Ziff. 4.8 bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung entsprechend.

4.7 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk der jeweiligen Gesellschaft der Stern-Wywiol Gruppe. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, spätestens auf den Besteller über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben worden ist – unabhängig davon, ob es sich um eine zu unserem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt – oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.8 eingreift.

4.8 Gefahrübergang tritt auch bei Annahmeverzug des Bestellers ein. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Unbeschadet unserer weiteren Ansprüche sind wir berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, eine Partei weist einen höheren oder geringeren Schaden nach.

 

5. Preise; Zahlung; Rechnungen

5.1 Unsere Preise verstehen sich inklusive Standardverpackung und zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5.2 Sämtliche Versendungskosten sind vom Besteller zu tragen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.

5.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, unsere Forderungen um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.4 Die Zahlungsmodalitäten werden in den jeweiligen Kontrakten festgelegt.

5.5 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., es sei denn, dass ein höherer Schaden von uns nachgewiesen wird.

5.6 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbes. bei Zahlungsrückstand, können wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.

5.7 Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

5.8 Wir behalten uns vor, unsere Rechnungen statt in Papierform auf elektronischem Wege (per Email oder De-Mail, Computer-Fax oder Faxserver, Web-Download oder EDI) zu übermitteln.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Besteller sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns beglichen hat.

6.2 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Besteller mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.

6.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Besteller gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Besteller die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.

6.4 Der Besteller hat die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.

6.5 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 6.6 bis 6.8 auf uns übergehen.

6.6 Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware.

6.7 Zur Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

6.8 Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 6.2 bzw. 6.3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

6.9 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschl. des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

6.10 Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. 6.5 bis 6.8 einzuziehen.

6.11 Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so (a) können wir die Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung sowie Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren untersagen; (b) können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware herausverlangen; (c) hat uns der Besteller auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen; (d) sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen. Das Rücktrittsrecht gemäß (b) gilt im Falle der verminderten Kreditwürdigkeit nur dann, wenn der Besteller trotz unserer Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.

6.12 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

 

7. Gewährleistung/Haftung; Untersuchungspflichten

7.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen, insbesondere auf ihre Beschaffenheit und Menge. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge bei offensichtlichen Mängeln nicht binnen zehn (10) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist.

7.2 Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

7.3 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese fehl, haften wir nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Für alle dem Besteller wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche gelten Ziff. 7.4 bis 7.7.

7.4 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund – z. B. Verzug, mangelhafte Lieferung oder Leistung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis, unerlaubte Handlung – sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird; dies ist z. B. der Fall bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, außerdem bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit wir ausdrücklich eine Garantie (§ 443 BGB) für die Beschaffenheit einer Sache abgegeben oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

7.4.1 Unsere Haftung bei grober Fahrlässigkeit sowie bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.4.2 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.4.3 Darüber hinaus haften wir auch nicht für grobe Fahrlässigkeit unserer einfachen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich dabei nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i. S. von Ziff. 7.4 handelt; unbeschadet einer etwaigen Haftung für Organisationsverschulden nach Maßgabe von Ziff. 7.4.

7.5 Wir haften nicht, soweit wir die Produkte nach vom Besteller vorgegebenen Festlegungen hergestellt oder verpackt haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von uns sonst entwickelten Erzeugnissen nicht hätten wissen müssen, dass dadurch fehlerhaft geliefert wird.

7.6 Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten zu verfolgen. Hierzu verpflichten wir uns gegenüber dem Besteller zur Abtretung etwaiger Gewährleistungs- und Ersatzansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten. Wenn die Inanspruchnahme unseres Vorlieferanten erfolglos bleibt, ist der Besteller berechtigt, uns nach Maßgabe von dieser Ziff. 7 in Anspruch zu nehmen, sofern er uns die ihm abgetretenen Mängelansprüche zurück überträgt.

7.7 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben sowie für unsere zwingende Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 7.4.

 

8. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

8.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.

8.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Bestellers, für Klagen des Bestellers ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

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